Bekanntmachungen

Vollzug der Wassergesetze; Erlaubnisverfahren gemäß §§ 15 WHG i.V.m. 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Schäferdelle“ in den Lohnsbach (Gewässer III. Ordnung)

Die Verbandsgemeindewerke Winnweiler haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet „Schäferdelle“ einschließlich einem Außengebiet über ein Regenrückhaltebecken und Straßenwasser der L 390 direkt in der Ortsgemeinde Lohnsfeld in den Lohnsbach (Gewässer III. Ordnung) gestellt. Dem Antrag wurde zugestimmt und der Erlaubnisbescheid wird zur Einsicht für eine Dauer von zwei Wochen ausgelegt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.  Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden in der Zeit vom 06.12.2024 bis einschließlich 20.12.2024 elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei den

Verbandsgemeindewerken Winnweiler
Jakobstraße 29
67722 Winnweiler
im Besprechungszimmer 1

Ansprechpartner: Herr Helf (Telefon 06302-602-82) oder Herr Schneller (Telefon 06302-602-84) innerhalb der allgemeinen Dienststunden.

2.  Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der 

  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Fischerstr. 12, 67655 Kaiserslautern oder den
  • Verbandsgemeindewerken, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler

bis spätestens 13. Januar 2025 schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.

Wichtiger Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

3.  Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.

4.  Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

5.  Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

6.  Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

7.  Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

-    können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die    Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

 -   kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

8.  Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.


Verbandsgemeinde-
verwaltung Winnweiler

Jakobstraße 29
67722 Winnweiler
Tel. 06302 / 602-0
Fax 06302 / 602-34
info@winnweiler-vg.de


Öffnungszeiten
Mo-Fr 08.00 - 12.00 Uhr
Mo-Mi 13.00 - 16.00 Uhr
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* nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr

gesonderte Öffnungszeiten
Sozialamt / Standesamt
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Do-Fr 08.00 - 12.00 Uhr

Vorherige Terminabsprache möglich: Link zu den Kontaktdaten


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