Verlängerung der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung und weiterer Corona-Schutzverordnungen
Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung wurde inhaltlich unverändert bis zum 23. Juli 2022 verlängert. Damit gelten die Basisschutzmaßnahmen weiter fort. Ebenfalls verlängert wurden die Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen und die Absonderungsverordnung. Hinsichtlich der Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen erhalten die Träger einen weiteren Handlungsrahmen zum Schutze der Mitarbeitenden.
Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) und die Absonderungsverordnung wurden bis zum 23. Juli 2022 verlängert. Damit gelten die Basisschutzmaßnahmen weiter fort:
Die Maskenpflicht in Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen.
Darüber hinaus sieht die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung in § 2 Abs. 4 weiter eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, vor.
Dreiunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (33. CoBeLVO) vom 1. April 2022 (konsoldierte Fassung, Stand: 1. Mai 2022)
Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung wurde inhaltlich unverändert bis zum 23. Juli 2022 verlängert.
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