Verbandsgemeinde Winnweiler Aktuell

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

BM vor Rathaus

Bürgermeister Rudolf Jacob

aufgrund des in den letzten beiden Wochen stark an Fahrt aufnehmenden Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Covid19-Virus, haben Bund und Länder einen gemeinsamen Maßnahmenkatalog beschlossen, der seit 02.11.2020 gilt und bis zum Ablauf des 30.11.2020 in Kraft bleiben soll. Gegenüber der bisherigen Regelung haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:

Reduzierung der Kontakte im öffentlichen Raum/Personenbegrenzung

  • Im öffentlichen Raum gilt der Mindestabstand von 1,5 m, es sei denn, es handelt sich um eine Zusammenkunft von Personen desselben Hausstandes oder maximal 10 Personen, die 2 Hausständen angehören.
  • Der Bereich der davon unabhängig zulässigen Kontakte (geschäftlich, beruflich, dienstlich sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen) wurde erweitert um bildungsrelevante Gründe. Damit werden Fortbildungsangebote/Schulungslehrgänge weiter möglich sein.
  • Die Möglichkeit des Unterschreitens des Mindestabstandes durch so genannte Schachbrettbestuhlung bei fest zugewiesenen Plätzen ist weggefallen.
  • Die Personenbegrenzung wurde auf 1 Person pro 10 qm festgelegt (zuvor galt 1 Person auf 5 qm).

Versammlungen, Veranstaltungen/Ansammlungen

  • Für Versammlungen, die nach dem Versammlungsgesetz unter Auflagen zugelassen werden, wird nunmehr die Maskenpflicht explizit als mögliche Auflage genannt.
  • Es sind nur noch folgende Versammlungen möglich: Ansammlungen von Personen,die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen, insbesondere von Wahlkreiskonferenzen und Vertreterversammlungen, der Durchführung von Blutspendeterminen, der Durchführung von Prüfungen an Hochschulen sowie der Durchführung von Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge, insbesondere Studieneignungstests oder der Daseinsvorsorge zu diesen bestimmt sind, sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt. Bei Ansammlungen der Rechtspflege soll grundsätzlich bei Begegnung mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ratssitzungen/kommunale Gremien

  • Kommunale Gremiensitzungen sind weiter zulässig.

Bestattungen/Trauungen

  • Bei Bestattungen und Trauungen besteht eine Maskenpflicht, mit Ausnahme der Eheschließenden bei Trauungen.

Religionsausübung

  • Bezüglich der Regelungen der Religionsausübung haben sich keine Änderungen ergeben.

Gastronomie/Hotellerie/Beherbungsbetriebe

  • Im Bereich der Gastronomie sind nur noch Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und ab Hofverkauf erlaubt. Im Bereich der Hotelerie und Beherbergungsbetriebe ist nur noch die Öffnung ausschließlich für den nichttouristischen Reiseverkehr genehmigt.

Sport/Freizeit

  • Beim Sport sind Training und Wettkämpfe im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport wieder untersagt. Im Freien ist Sport (mit Ausnahme von Kontaktsport und Mannschaftssport) möglich, sofern man sich alleine oder zu zweit sportlich betätigt bzw. sich mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zusammen befindet. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte 1. und 2. Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen
  • Geschlossen sind außerdem:
  1. Messen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  2. Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen,
  3. Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
  4. Spielhallen, Spielbanken, Wettermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen.
  • Auf Spielplätzen ist möglich, das Abstandsgebot zu beachten. Für anwesende Erwachsene gilt die Maskenpflicht.

Kitas

  • Wahl von Elternausschüssen in Kitas ist nur noch in der Form der Briefwahl möglich.

Kultur

  • Der Probenbetrieb professioneller Kulturangebote ist zulässig.
  • Außerschulischer Musikunterricht bleibt zulässig.
  • Untersagt sind: Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Museen und ähnliche Einrichtungen, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen sowie musikalische Proben und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur.

Handel/Gewerbe

  • Weihnachtsstände durch mobile Einrichtungen im Freien, die Waren feilbieten, die es üblicherweise auf Weihnachtsmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten gibt, sowie für Fahrgeschäfte oder Ähnliches, sind untersagt.
     
  • Grundsätzlich können Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe weiter tätig sein. Tätigkeiten, bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, sind untersagt (insbesondere Kosmetikstudios, Wellnessmassagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios).
  • Zulässig bleiben Dienstleistungen, die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen (Friseur, Ergotherapie, Logotherapie, Podologie etc.).
  • Der Verkauf und Verzehr von alkoholischen Getränken in den Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs ist untersagt.
  • Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliches sind unzulässig.

Schulen

  • Es besteht eine Maskenpflicht in Schulen, auch während des Unterrichts (Ausnahme Grundschulen, Förderschulen und Ähnliches).


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
ich bitte Sie dringend, diese Regeln einzuhalten. Es dient unser aller Gesundheit.

Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch ich persönlich, sind gerne bereit, Fragen im Zusammenhang mit der 12. Corona-Bekämpfungsverordnung zu beantworten.

Ein weiterer Hinweis:
Die VG-Verwaltung wird auch weiterhin zu den üblichen Öffnungszeiten geöffnet sein. Ab Mitte dieser Woche wird der Zugang allerdings über die Klingelanlage mit Gegensprechfunktion geregelt. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 

Bleiben Sie gesund.

Ihr
Rudolf Jacob
Bürgermeister 

Verbandsgemeinde-
verwaltung Winnweiler

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67722 Winnweiler
Tel. 06302 / 602-0
Fax 06302 / 602-34
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