Um einen Beitrag zur Umsetzung nationaler und internationaler Energie- und Klimaschutzziele zu leisten, hat sich die Landesregierung das energiepolitische Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 den rheinland-pfälzischen Bruttostrombedarf bilanziell zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien zu decken. Um den dafür notwendigen Zubau an regenerativer Stromerzeugung zu erreichen, ist eine Verdoppelung der installierten Leistung bei der Windkraft erforderlich.
Am 20. Juni 2022 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) beschlossen, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist. Hieraus resultiert, dass entsprechend des Windenergieflächenbedarfsgesetztes ein verbindliches Flächenziel von 2,2 % der Landesfläche, das bis zum 31.12.2032 für das Land Rheinland-Pfalz zu erreichen ist.
Dabei stellt eine zentrale Herausforderung die ausreichende Bereitstellung nutzbarer Flächen dar. Diesem Sachverhalt Rechnung tragend hat sich die Verbandsgemeinde Winnweiler dazu entschlossen geeignete Flächen im Verbandsgemeindegebiet im Rahmen der hier vorliegenden Studie zu lokalisieren.
Zur Studie "Windenergienutzung VG Winnweiler".
Grundsätzlich ist die Errichtung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Sie können überall dort errichtet werden, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Verbandsgemeinde Winnweiler möchte jedoch vor dem Hintergrund der geänderten landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen mit der vorliegenden Studie eine Grundlage zur raumverträglichen Steuerung künftiger Ansiedlungen von Windenergieanlagen schaffen und damit gleichzeitig die Landschaft vor übermäßigen Beeinträchtigungen schützen. Neben der Ermittlung von Potentialflächen für die Windenergienutzung soll im Rahmen der Studie auch eine fachliche Grundlage für den Umgang mit diesen Flächen im Auswahl- und Abwägungsprozess innerhalb der Fortschreibung des Flächennutzungsplans gegeben werden. An dieser Stelle sei erwähnt, dass es sich bei der Flächennutzungsplanung allerdings nicht um die bislang in der Planungspraxis häufig angewendete Konzentrationsplanung, sondern um eine „klassische“ Angebotsplanung handelt, bei der keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erzeugt wird, da aufgrund des Windenergieflächenbedarfsgesetzes die Ausschlusswirkung spätestens zum 01.01.2028 nicht mehr anzuwenden ist.
In enger Abstimmung mit der Verbandsgemeindeverwaltung wurde vom Planungsbüro BBP Stadtplanung Landschaftsplanung eine Standortuntersuchung durchgeführt, mit der Zielsetzung, Flächen für die Angebotsplanung zu identifizieren, die zum einen den künftigen raumordnerischen Anforderungen entsprechen und zum anderen auch mit den städtebaulichen Vorstellungen der Verbandsgemeinde vereinbar sind.
Die vorliegende Studie dient als fachliche Entscheidungsgrundlage für den Abwägungsprozess für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Winnweiler. Die ermittelten Potentialflächen sind nicht frei von Restriktionen. Die Flächen müssen daher im Rahmen der Genehmigungsverfahren (Flächennutzungsplanverfahren, Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigungsverfahren nach BImSchG) weiteren Prüfungen unterzogen werden. Unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse der nachgelagerten Verfahrensschritte können die verschiedenen Flächenpotentiale ganz oder teilweise als Sonderbauflächen für die Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplan übernommen werden und damit kann dem Ziel der Förderung der Windkraftnutzung als regenerativer Energiequelle Rechnung getragen werden.