Verbandsgemeinde Winnweiler Aktuell

Informationen zur Grundsteuererhebung – Neuregelung ab dem 01.01.2025

In den vergangenen Wochen oder Monaten haben Sie vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.2025 für Ihren Grundbesitz erhalten.

Anfang Januar 2025 erhalten Sie nun darauf aufbauend von uns Ihren neuen Grundsteuerbescheid.

Die darin festgesetzte Grundsteuer berechnet sich wie folgt:
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag lt. Messbescheid Finanzamt (Bemessungsgrundlage) x Hebesatz Ortsgemeinde.

Politisch wurde kommuniziert, dass die Reform der Grundsteuer für die Ortsgemeinden aufkommensneutral sein soll – d.h. die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer nach der Reform nicht höher sein soll als vor der Reform. Hieran haben sich die Ortsgemeinden gehalten!

Um die Aufkommensneutralität zu wahren, musste bei nahezu allen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde eine Anhebung der örtlichen Hebesätze erfolgen, da die Summe der vom Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbeträge für die jeweilige Ortsgemeinde sich reduziert hatte.

Im Zuge der Reform sind individuelle Änderungen bei einzelnen Grundstückseigentümern wahrscheinlich und vom Gesetzgeber auch gewollt (Ausräumung der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 beanstandeten Ungleichbehandlung des bisherigen Berechnungssystems).

Jedoch wird durch die Anpassung der Hebesätze kein steuerliches Mehraufkommen erzielt, sondern es wird lediglich das gleiche Steueraufkommen wie im Jahr 2024 sichergestellt.

Bei Fragen zu ihrem neuen Grundsteuerbescheid, welcher Ihnen Anfang 2025 zugeht, insbesondere zur Zahlung/Fälligkeit oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeindeverwaltung (info@winnweiler-vg.de oder 06302/602-0).

Haben Sie Fragen zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes oder zum Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Messbescheid), wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.  Die Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen Bescheiden.

Hinweis

Sollten Sie beim Finanzamt Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, ist dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheides der Ortsgemeinde nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist trotz des Einspruchs bis auf weiteres fristgerecht an die Ortsgemeinde zu zahlen. Einen erneuten Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid wegen der gleichen Angelegenheit müssen Sie nicht einlegen.

Sofern der Grundlagenbescheid des Finanzamtes geändert wird, erfolgt automatisch eine Änderung des gemeindlichen Grundsteuerbescheides (Folgebescheid).

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

 

Verbandsgemeinde-
verwaltung Winnweiler

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67722 Winnweiler
Tel. 06302 / 602-0
Fax 06302 / 602-34
info@winnweiler-vg.de


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