Der Winter ist da. Die Verbandsgemeinde Winnweiler möchte in diesem Zusammenhang auf die Räum- und Streupflicht bei Schneefall und Glatteis hinweisen. Hierzu ist folgendes zu beachten:
- Die Grundstückseigentümer/ -innen sind für die Bürgersteige und Fußwege zuständig, nicht die Gemeinde.
- Die Schneeräum- und Streupflicht besteht an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr.
- An die Straße angrenzende Grundstückseigentümer/ -innen sind verpflichtet, auf den Gehwegen mindestens einen Streifen von 1,50 m Breite von Schnee und Eis freizuhalten bzw. abzustreuen. Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. Das Eis in Straßenrinnen oder Kanälen muss beseitigt werden und Hydranten sind freizuhalten.
- Benutzen Sie hierfür bitte Asche, Sand, Lavagranulat, Sägemehl oder Splitt. Die Verwendung von Salz ist grundsätzlich verboten, da Streusalz Bäume und Pflanzen schädigt, Straßenrinnen und Metall angreift und die Grundwasserqualität beeinträchtigt; ferner kann es zu Verätzungen der Pfoten von Haustieren kommen. Die Verwendung von Salz ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt wird oder an besonders gefährliche Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Weiterhin ergeht ein wichtiger Appell an alle Fahrzeugführer/ –innen: Bitte achten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeuges auf eine ausreichende Restbreite der Fahrbahn, damit der Winterdienst der Verbandsgemeinde bzw. der Straßenmeisterei die Straßen ungehindert befahren können.
Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer bitten wir Sie die eben genannten Informationen zu beachten und entsprechend umzusetzen.