Das Ordnungsamt informiert

08.02.2021
Das Ordnungsamt informiert zum Thema Winterdienst

Aufgrund der aktuellen Wetterlage weisen wir auf die Notwendigkeit zur Säuberung der Straße von Schnee und Eis hin. Hierzu ist folgendes zu beachten:

  • Die Grundstückseigentümer/ -innen sind für die Bürgersteige und Fußwege zuständig, nicht die Gemeinde.
  • Die Schneeräum- und Streupflicht besteht an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr.
  • An die Straße angrenzende Grundstückseigentümer/ -innen sind verpflichtet, auf den Gehwegen mindestens einen Streifen von 1,50 m Breite von Schnee und Eis freizuhalten bzw. abzustreuen. Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. Das Eis in Straßenrinnen oder Kanälen muss beseitigt werden und Hydranten sind freizuhalten.
  • Benutzen Sie hierfür bitte Asche, Sand, Lava, Sägemehl oder Splitt. Die Verwendung von Salz ist grundsätzlich verboten, da Streusalz Bäume und Pflanzen schädigt, Straßenrinnen und Metall angreift und die Grundwasserqualität beeinträchtigt; ferner kann es zu Verätzungen der Pfoten von Haustieren kommen. Die Verwendung von Salz ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung erzielt wird oder an besonders gefährliche Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Weiterhin ergeht ein wichtiger Appell an alle Fahrzeugführer/ –innen: Bitte achten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeuges auf eine ausreichende Restbreite der Fahrbahn, damit der Winterdienst der Verbandsgemeinde bzw. der Straßenmeisterei die Straßen ungehindert befahren können.

Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer bitten wir Sie die eben genannten Informationen zu beachten und entsprechend umzusetzen.


13.05.2020
Hunde, Anleinpflicht, Hinterlassenschaften und sonstige Vorfälle

Aufgrund der aktuellen Lage und immer wieder eintretenden Ereignisse möchten wir hierzu ein paar Information zum Umgang mit Hunden für ein gemeinschaftliches Miteinander mitteilen.

Hunde in der Verbandsgemeinde Winnweiler haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit Menschen und anderen Tieren wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.

Derart entstehende Spannungen brauchen nach unserer Auffassung nicht zu sein. Auch die Verbandgemeinde Winnweiler bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert.

Hierzu nochmal die wichtigsten Vorschriften:

  • Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
  • Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
  • Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
  • In öffentlichen Anlagen ist es untersagt, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen.
  • Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
  • Der Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
  • Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört wird.

Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle recht herzlich. Und doch erreichen uns immer wieder Klagen, dass Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze durch Hundekot verunreinigt sind. Diese Bereiche stehen der gesamten Bevölkerung, also auch Ihnen persönlich zur Verfügung. Es gefällt Ihnen sicherlich auch nicht, in diese „Häufchen“ zu treten. Ihre Mithilfe ist hier gefragt. Wir wissen, dass mit Verboten alleine weder den Hundehaltern noch ihren Tieren noch anderen Mitbürgern geholfen ist.

Deshalb unsere Bitte an Sie:
Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein „Geschäft“ niemanden stört und unschädlich ist. Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle geschehen, bitten wir Sie, es zu beseitigen. Behilflich dabei können Ihnen die so genannten Hundekotbeutel sein.

Für gefährliche Hunde im rechtlichen Sinne gelten weitergehende Regelungen nach dem Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz. An dieser Stelle möchten wir kurz darauf eingehen und hinweisen, dass in Rheinland-Pfalz nicht nur Listenhunde (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pit Bull Terrier) als gefährliche Hunde gelten sondern auch alle anderen Hunde als gefährlich eingestuft werden können, die sich beispielsweise als bissig erwiesen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen.

Kontakt:
Haben Sie Fragen, Mitteilungen oder sonstige Beschwerden, dann können Sie diese telefonisch an 06302/602-11 oder -12 richten, sowie per Mail an ordnungsamt@winnweiler-vg.de senden.

Verbandsgemeinde-
verwaltung Winnweiler

Jakobstraße 29
67722 Winnweiler
Tel. 06302 / 602-0
Fax 06302 / 602-34
info@winnweiler-vg.de


Öffnungszeiten
Mo-Fr 08.00 - 12.00 Uhr
Mo-Mi 13.00 - 16.00 Uhr
Do     13.00 - 17.30 Uhr *
Fr      Nachmittag geschlossen

* nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr

gesonderte Öffnungszeiten
Sozialamt / Standesamt
Mo-Di 08.00 - 12.00 Uhr
MI       geschlossen
Do-Fr 08.00 - 12.00 Uhr

Vorherige Terminabsprache möglich: Link zu den Kontaktdaten


Gebäudeplan
VG-Verwaltung


Orts- und Branchensuche

Infoplan