Grundsteuerreform

Grundsteuerreform - Neuregelung ab 2025

Die Grundsteuer wird in der Verbandsgemeinde Winnweiler auf Grundlage des vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwertes und des daraus abgeleiteten Grundsteuermessbetrages erhoben.

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt nach der folgenden Formel:

Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag (Bemessungsgrundlage) × Hebesatz der Ortsgemeinde

Politisch wurde kommuniziert, dass die Reform der Grundsteuer für die Ortsgemeinden aufkommensneutral ausgestaltet werden soll. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer nach der Reform grundsätzlich nicht höher sein sollen als vor der Reform. Die Ortsgemeinden haben dies bei der Festlegung der Hebesätze berücksichtigt.

Um die Aufkommensneutralität zu wahren, wurden in nahezu allen Ortsgemeinden Anpassungen der örtlichen Hebesätze vorgenommen, da sich die Summe der vom Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbeträge für die jeweiligen Gemeinden verändert hat. Durch diese Anpassungen können individuelle Änderungen bei einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern auftreten, was gesetzlich beabsichtigt ist, um die zuvor vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung im bisherigen Berechnungssystem auszugleichen.

Die Anpassung der Hebesätze führt dabei nicht zu einem zusätzlichen Steueraufkommen, sondern stellt sicher, dass das Steueraufkommen auf dem Niveau der bisherigen Erhebung bleibt.


Hinweise für Steuerpflichtige

  • Bei Fragen zum gemeindlichen Grundsteuerbescheid, insbesondere zur Zahlung, Fälligkeit oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeindeverwaltung.
  • Für Fragen zum Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert oder zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den jeweiligen Bescheiden.
  • Sollten Sie beim Finanzamt Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, ist dieses Verfahren durch den Erhalt des gemeindlichen Grundsteuerbescheides nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist trotz des Einspruchs fristgerecht an die Ortsgemeinde zu zahlen. Einen erneuten Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid wegen derselben Angelegenheit müssen Sie nicht einlegen.
  • Wird der Grundlagenbescheid des Finanzamtes geändert, erfolgt automatisch eine Anpassung des gemeindlichen Grundsteuerbescheides (Folgebescheid).